Textform

Auf einen Blick

Definition

Die Textform nach § 126b BGB ist gewahrt, wenn eine lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden nennt, vorliegt und diese auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wurde.

Beispiel

Der Mieter kündigt den Mietvertrag per E-Mail (unwirksam, da hier Schriftform vorausgesetzt ist). Der Vermieter schickt dem Mieter einen Brief ohne Unterschrift, der diesen darüber informiert, dass sich die Miete aufgrund einer Staffelmiete ab einem bestimmten Datum erhöht.

Weiterführende Informationen

Die Textform unterscheidet sich von der Schriftform dahingehend, dass sie keine eigenhändige Unterschrift erfordert. E-Mails, Faxe oder nicht unterschriebene Briefe sowie Nachrichten via Messengerdienste (z.B. WhatsApp) erfüllen die Anforderungen der Textform, solange sie dauerhaft lesbar sind und den Absender eindeutig erkennen lassen.

Im Mietrecht wird die Textform häufig für Mitteilungen wie Betriebskostenabrechnungen oder Abmahnungen verwendet. Mieter und Vermieter sollten sicherstellen, dass wichtige Mitteilungen dokumentiert und nachvollziehbar sind, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.