Definition
Schriftform gemäß § 126 BGB bedeutet, dass bestimmte Vereinbarungen oder Erklärungen schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen bzw. abgegeben werden müssen, um wirksam zu sein.
Beispiel
Ein Mietvertrag wird schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Weiterführende Informationen
Im Mietrecht ist die Schriftform für den Abschluss sämtlicher Mietverträgen empfehlenswert. Insbesondere für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gilt der Vertrag nach § 559 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern er nicht in Schriftform abgeschlossen wurde. Grundsätzlich können Mietverträge also auch mündlich abgeschlossen werden. Kündigungsschreiben hingegen müssen schriftlich sein. Des Weiteren verlangen Schriftformklauseln in Mietverträgen oft, dass auch Änderungen und Ergänzungen schriftlich erfolgen müssen. Eine solche Klausel ist auch in unserer Mietvertragsvorlage. Mieter und Vermieter sollten, sofern gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart, die Einhaltung der Schriftform sicherstellen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.