Definition
Eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Mieterhöhung, die dann möglich ist, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher ist als die aktuelle Miete.
Beispiel
Der Vermieter erhöht die Miete um 10 %, da die bisherige Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Weiterführende Informationen
Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist in § 558 BGB geregelt. Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und mit einem Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder mindestens 3 Vergleichswohnungen begründen. Zuvor muss die Miete mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein.
Ist die Miete deutlich niedriger als die ortsübliche Vergleichsmiete, sind sog. Kappungsgrenze zu beachten. Je nach Lage der Mietwohnung kann die Erhöhung also auf 20 % oder in manchen Regionen sogar 15 % innerhalb von drei Jahren begrenzt sein, vgl. § 558 Abs. 2, 3 BGB.
Mieter haben eine Zustimmungsfrist von zwei Monaten und können gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Der Vermieter hat bei einer gesetzlich zulässigen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete aber einen Anspruch auf die Zustimmung des Mieters und kann diesen auch einklagen. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete gemäß § 558b Abs. 1 BGB dann mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.