Wohnungsgeberbescheinigung – Das muss enthalten sein

Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers, dass ein Mieter in die angegebene Wohnung eingezogen ist
Die Unterschiede zwischen Wohnraum- und Gewerbevermietung

Ein Mietverhältnis über Wohnraum liegt vor, wenn Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Geschäftsraummiete liegt vor, wenn …
Bürgschaft bei Vermietung – Wann ist sie sinnvoll?

Oft können Studenten oder andere finanzschwache Mieter keine Kaution zahlen. Eine alternative Mietsicherheit zur Barkaution, ist die Bürgschaft von Dritten.
Die Mietpreisbremse einfach erklärt

Die Mietpreisbremse ist in § 556d BGB geregelt. Sie sieht vor, dass in bestimmten Gebieten eine Höchstgrenze für die Mieten festgelegt werden darf. Wird eine Wohnung in einem solchen Gebiet erstmals oder erneut vermietet, so darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Mieterhöhung – Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

Zu Beginn eines Mietverhältnisses kann die Miete frei vereinbart werden, jedoch unterliegt sie bei angespanntem Wohnungsmarkt der Mietpreisbremse. Mieterhöhungen dürfen grundsätzlich nicht einseitig erfolgen und erfordern die Zustimmung des Mieters.
Neben der Möglichkeit der Vereinbarung einer Mieterhöhung mit dem Mieter gemäß § 557 BGB, kann eine Mieterhöhung auch über eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB erfolgen. Die Mitteilung der Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Die Zustimmung durch den Mieter kann gegebenenfalls eingeklagt werden. Weiterhin sind die Kappungsgrenzen zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass innerhalb von drei Jahren nur eine Mieterhöhung (Ausnahme: Modernisierung) erfolgen kann.