Betriebskostenabrechnung

Auf einen Blick

Definition

Die Betriebskostenabrechnung wird einmal im Jahr erstellt, um die angefallenen Betriebskosten (bzw. Nebenkosten) für den Betrieb und die Nutzung einer Immobilie auf den Mieter umzulegen. Sie dient dazu, die monatlich gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen mit den tatsächlich entstandenen Kosten abzugleichen

Beispiel

Der Vermieter sendet dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung, die sämtliche umlagefähigen Betriebskosten auflistet und zu dem Ergebnis kommt, dass der Mieter eine Nachzahlung von 220 € schuldet.

Weiterführende Informationen

Die Betriebskostenabrechnung im Sinne des § 556 Abs. 2 BGB wird jährlich erstellt und dient dazu, die angefallenen Betriebskosten für den Betrieb und Nutzung einer Immobilie dem Mieter in Rechnung zu stellen. Sie gleicht die monatlich geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten ab. Bei einer Abweichung muss der Mieter entweder eine Nachzahlung leisten oder erhält eine Rückerstattung.

Durch die Abrechnung werden die Kostenpunkte – wie Heizkosten, Wasserkosten oder Hausreinigung – detailliert dokumentiert. Dies hilft sowohl Vermietern als auch Mietern, die entstandenen Kosten nachzuvollziehen. Der Mieter hat nach § 556 Abs. 4 BGB das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Enthält die Abrechnung Fehler oder wird sie verspätet vorgelegt, kann der Mieter hiergegen Einwände erheben.

Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum erstellt und dem Mieter übermittelt werden, vgl. § 556 Abs. 3 BGB. Auch wenn für die Abrechnung keine Formvorgabe gilt, sollte sie zumindest in Textform und evtl. in Schriftform erfolgen. Wie Sie wichtige Dokumente wirksam an den Vermieter zustellen, können Sie hier nachlesen: Dokumente als Vermieter richtig zustellen.