Definition
Eine Umlagevereinbarung regelt, welche Betriebskosten der Vermieter auf den Mieter umlegen darf.
Beispiel
Im Mietvertrag wird vereinbart, dass der Mieter die Kosten für die Müllabfuhr anteilig trägt.
Weiterführende Informationen
Die Umlage von Betriebskosten muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Zu den umlagefähigen Kosten zählen unter anderem Kosten für Heizung, Wasser, Straßenreinigung und Hausmeisterdienste. Es kann auch auf die jeweils gültige Betriebskostenverordnung (BetrKV) verwiesen werden. So können alle gesetzlich zulässigen Betriebskosten gegenüber dem Mieter abgerechnet werden, unsere Mietvertragsformulare verweisen neben einer beispielhaften Aufzählung auf die BetrKV.
Verwaltungskosten oder Instandhaltungskosten dürfen nicht umgelegt werden. Die Abrechnung muss transparent und nachvollziehbar sein. Mieter haben das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Belege einzusehen. Streitigkeiten über die Umlagevereinbarung können vor Gericht geklärt werden.