Selbstvornahme

Auf einen Blick

Definition

Die Selbstvornahme bezeichnet die eigenständige Beseitigung von Mängeln durch den Mieter, wenn der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachkommt.

Beispiel

Ein Mieter lässt einen defekten Wasserhahn reparieren, weil der Vermieter trotz Aufforderung nicht reagiert hat.

Weiterführende Informationen

Die Selbstvornahme ist ein gesetzliches Recht des Mieters aus § 536a Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel rechtzeitig angezeigt und eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Ohne vorherige Mängelanzeige, ist die Selbstvornahme möglich, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Kosten der Selbstvornahme der Reparatur können vom Vermieter zurückgefordert werden. Der Mieter sollte alle Maßnahmen und Ausgaben dokumentieren, um Ansprüche gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Im Streitfall entscheidet ein Gericht über die Zulässigkeit der Selbstvornahme.