Definition
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Durchschnittsmiete für Wohnungen ähnlicher Größe, Lage und Ausstattung in einer bestimmten Region.
Beispiel
Mieten dürfen zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Weiterführende Informationen
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch einfache oder qualifizierte Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder mindestens 3 Vergleichswohnungen ermittelt. Sie dient als Maßstab für eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB).
In Regionen mit Wohnraummangel kann die Mietpreisbremse Begrenzungen der Mietsteigerung bzw. der maximal zulässigen Anfangsmiete vorsehen. Vermieter müssen die ortsübliche Vergleichsmiete nachvollziehbar begründen, während Mieter das Recht haben, diese Begründung zu prüfen und bei Unstimmigkeiten eventuell eine Mieterhöhung verweigern können.