Überblick über die Betriebskostenabrechnung

Inhaltsverzeichnis

Die Erstellung einer korrekten Betriebskostenabrechnung ist für Vermieter oft eine Herausforderung. Unsere Überblicksliste hilft Ihnen, alle wichtigen Punkte im Blick zu behalten – für tiefergehende Informationen empfehlen wir unsere weiterführenden Blogbeiträge: Was sind Betriebskosten/Nebenkosten?, Wie legt man Betriebskosten/Nebenkosten wirksam auf den Mieter um? und Die Betriebskostenabrechnung.

Die wichtigste Voraussetzung

Zugang der Betriebskostenabrechnung

  • Zugang zumindest an einen Mieter (vorsorglich an alle Mieter)

Frist für den Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter

  • Spätestens 1 Jahr nach Ende des – vertraglich vereinbarten – Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)
  • Bei einem späteren Zugang muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten
  • Korrekturen der Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Frist durch den Mieter sind möglich

Form der Betriebskostenabrechnung

  • Schriftliche Abrechnung (trotz § 556 Abs. 3 S. 2 BGB: „mitzuteilen“)
  • Anwendung des gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüssels und ggf. erläuterten (§ 556a Abs. 1 BGB)
  • Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils & Abzug der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen

Richtige Bezeichnungen und vereinbarte Betriebskostenpositionen

  • Weiterberechnung ausschließlich der im Mietvertrag ausdrücklich und zweifelsfrei als auf den Mieter umlegbar vereinbarten Betriebskostenpositionen
  • ein bloßer Verweis auf § 2 BetrKV im Mietvertrag genügt für Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 1-16 BetrKV
  • „sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV sind nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich als konkrete Kostenpositionen aufgeführt sind
  • Unklarheit und Mehrdeutigkeiten bei Formulierungen gehen zu Lasten des Vermieters

Abrechnungsperioden für die Betriebskostenabrechnung

  • Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate
  • Ansatz nur der tatsächlich entstandenen Kosten
  • keine Umlagefähigkeit fiktiver Kosten, nur Umlage laufender Kosten, unregelmäßiger Kostenanfall schadet nicht
  • keine Überschreitung üblicher Durchschnittssätze ohne sachbezogenen Grund (sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit)

Umlagemaßstab für die Betriebskostenabrechnung

Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar und transparent sein:

  • Ausweisung der Gesamtkosten (§ 20 Abs. 2 S. 1 NMV)
  • Ausgrenzung der Kosten für Nicht-Wohnraum, jedenfalls bei Sozialwohnungen (§ 20 Abs. 2 S. 2 NMV)
  • Gesondertes Aufführen der einzelnen Kostenarten des § 2 BetrKV (keine Zusammenfassung/Änderung ohne Erläuterung) und Aufschlüsselung der sachlich unterschiedlichen Kostengruppen
  • Ausweisung und ggf. Erläuterung aperiodischer/unregelmäßiger Kosten
  • Nachvollziehbarkeit des Verbrauchs, insbesondere von Brennstoffen (Anfangs- und Endbestand, alle Zukäufe mit Datum, Menge und Preis)
  • Grundsätzlich Abzug nur der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen (§ 259 BGB)
  • Übersichtliche, klare und nachvollziehbare Aufstellung und Gliederung (§ 259 BGB) und ausreichende Erläuterungen (Belege dienen ausschließlich dem Nachweis; die Abrechnung muss aus sich heraus verständlich sein)
  • Erläuterung jeder Betriebskostenart bei preisgebundenem Wohnraum (§ 20 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 7 S. 2 NMV, § 10 Abs. 1 WoBindG)

Gratis Checkliste: Betriebskosten korrekt abrechnen

Die Betriebskostenabrechnung ist für Vermieter Pflicht und zugleich eine häufige Fehlerquelle. Damit die Abrechnung wirksam und für Ihre Mieter nachvollziehbar ist, liefert Ihnen unsere Checkliste einen praxisnahen Überblick zu allen wichtigen Punkten, die es zu beachten gilt. Laden Sie sich dazu jetzt die PDF herunter:

Weitere Blogbeiträge zum Thema: