Überblick über die Betriebskostenabrechnung

Inhaltsverzeichnis

Die Erstellung einer korrekten Betriebskostenabrechnung ist für Vermieter oft eine Herausforderung. Unsere Überblicksliste hilft Ihnen, alle wichtigen Punkte im Blick zu behalten – für tiefergehende Informationen empfehlen wir unsere weiterführenden Blogbeiträge: Was sind Betriebskosten/Nebenkosten?, Wie legt man Betriebskosten/Nebenkosten wirksam auf den Mieter um? und Die Betriebskostenabrechnung.

Die wichtigste Voraussetzung

Zugang der Betriebskostenabrechnung

  • Zugang zumindest an einen Mieter (vorsorglich an alle Mieter)

Frist für den Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter

  • Spätestens 1 Jahr nach Ende des – vertraglich vereinbarten – Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)
  • Bei einem späteren Zugang muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten
  • Korrekturen der Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Frist durch den Mieter sind möglich

Form der Betriebskostenabrechnung

  • Schriftliche Abrechnung (trotz § 556 Abs. 3 S. 2 BGB: „mitzuteilen“)
  • Anwendung des gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüssels und ggf. erläuterten (§ 556a Abs. 1 BGB)
  • Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils & Abzug der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen

Richtige Bezeichnungen und vereinbarte Betriebskostenpositionen

  • Weiterberechnung ausschließlich der im Mietvertrag ausdrücklich und zweifelsfrei als auf den Mieter umlegbar vereinbarten Betriebskostenpositionen
  • ein bloßer Verweis auf § 2 BetrKV im Mietvertrag genügt für Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 1-16 BetrKV
  • „sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV sind nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich als konkrete Kostenpositionen aufgeführt sind
  • Unklarheit und Mehrdeutigkeiten bei Formulierungen gehen zu Lasten des Vermieters

Abrechnungsperioden für die Betriebskostenabrechnung

  • Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate
  • Ansatz nur der tatsächlich entstandenen Kosten
  • keine Umlagefähigkeit fiktiver Kosten, nur Umlage laufender Kosten, unregelmäßiger Kostenanfall schadet nicht
  • keine Überschreitung üblicher Durchschnittssätze ohne sachbezogenen Grund (sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit)

Umlagemaßstab für die Betriebskostenabrechnung

Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar und transparent sein:

  • Ausweisung der Gesamtkosten (§ 20 Abs. 2 S. 1 NMV)
  • Ausgrenzung der Kosten für Nicht-Wohnraum, jedenfalls bei Sozialwohnungen (§ 20 Abs. 2 S. 2 NMV)
  • Gesondertes Aufführen der einzelnen Kostenarten des § 2 BetrKV (keine Zusammenfassung/Änderung ohne Erläuterung) und Aufschlüsselung der sachlich unterschiedlichen Kostengruppen
  • Ausweisung und ggf. Erläuterung aperiodischer/unregelmäßiger Kosten
  • Nachvollziehbarkeit des Verbrauchs, insbesondere von Brennstoffen (Anfangs- und Endbestand, alle Zukäufe mit Datum, Menge und Preis)
  • Grundsätzlich Abzug nur der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen (§ 259 BGB)
  • Übersichtliche, klare und nachvollziehbare Aufstellung und Gliederung (§ 259 BGB) und ausreichende Erläuterungen (Belege dienen ausschließlich dem Nachweis; die Abrechnung muss aus sich heraus verständlich sein)
  • Erläuterung jeder Betriebskostenart bei preisgebundenem Wohnraum (§ 20 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 7 S. 2 NMV, § 10 Abs. 1 WoBindG)

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