Was bedeutet Hausrecht?
Grundsätzlich darf ein privater Eigentümer einer Immobilie frei darüber entscheiden, ob und wem er Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gestattet. Dies umfasst ebenso das Recht, anderen den Zutritt zu den Privaträumen zu verwehren. Zusammenfassend nennt man dieses Recht also Hausrecht. Das Hausrecht wird durch Art. 13 Abs. 1 GG garantiert und ist somit ein Grundrecht.
Wird die private Immobilie jedoch an einen privaten Mieter vermietet, geht dieses Hausrecht auf diesen über, sodass der Mieter diese Entscheidungen treffen darf – ohne, dass Rücksprache mit dem Vermieter erforderlich ist.
Wem steht das Hausrecht innerhalb einer WG zu?
Eine Wohngemeinschaft (kurz: WG) bedeutet in der Regel, dass es mehrere Mieter gibt, die sich eine Wohnfläche teilen. Im Regelfall steht deshalb allen WG-Mitbewohnern das Hausrecht über die Gemeinschaftsräume (z.B. ein gemeinsames Wohnzimmer, eine Gemeinschaftsküche) zu.
Hinweis: Hinsichtlich der einzelnen privaten Zimmer, die nicht gemeinschaftlich genutzte Räume sind, sondern einer Person zugewiesen sind, steht das Hausrecht ausschließlich dem jeweiligen Bewohner des Zimmers zu.
Die Grenzen des WG-Hausrechts
Grundsätzlich gilt, dass WG-Mitbewohner sowohl in ihrem privaten WG-Zimmer als auch in den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten Besuch empfangen dürfen. Die Grenze des individuellen WG-Hausrechts beginnt dann, wenn einem der Mitbewohner der Zutritt eines Dritten nicht zugemutet werden kann. Was als zumutbar gilt, muss im Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweiligen (Wohn-) Umstände geklärt werden.
Tipp für WGs: Es empfiehlt sich, Wünsche und Bedürfnisse über Ruhezeiten etc. zu besprechen und bei Bedarf sogar schriftlich festzuhalten, z.B. auf einer gemeinsamen Pinnwand in der WG-Küche oder dem Flur.
Interessante Rechtsprechung zum Thema WG-Hausrecht
Mit Urteil vom 22.01.2016 hat das OLG Hamm (Az. 11 U 67/15) festgestellt, dass sich die Mutter eines Studenten nicht gegen den Willen anderer WG-Mitbewohner dauerhaft in den Räumlichkeiten der WG aufhalten darf. Auch dann nicht, wenn sie aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit ihres Sohnes auf dessen Haustiere aufpassen und diese versorgen soll.
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