Gebrauchsüberlassung an Dritte

Auf einen Blick

Definition

Die Gebrauchsüberlassung an Dritte beschreibt die Weitergabe der Mietsache durch den Mieter an eine andere Person als den Mieter selbst.

Beispiel

Ein Mieter vermietet ein Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Weiterführende Informationen

Grundsätzlich benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters, bevor er die Mietsache an Dritte weitergibt. Eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Untervermietung ist eine häufige Form der Gebrauchsüberlassung und gesetzlich in § 540 BGB geregelt. Der Mieter sollte sicherstellen, dass alle Absprachen bzw. die Erlaubnis schriftlich festgehalten wird.