Definition
Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile und Anlagen eines Mehrfamilienhauses, die nicht im Sondereigentum stehen.
Beispiel
Zum Gemeinschaftseigentum gehören beispielsweise das Treppenhaus, das Dach oder der Garten eines Mehrfamilienhauses. Die Reparatur des Aufzugs betrifft das Gemeinschaftseigentum und muss von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.
Weiterführende Informationen
Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist geregelt, dass das Gemeinschaftseigentum von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich verwaltet wird. Entscheidungen über Instandhaltung oder Modernisierung des Gemeinschaftseigentums werden in der Eigentümerversammlung getroffen. Die Kosten dafür werden auf alle Eigentümer nach einem vereinbarten Schlüssel umgelegt. Konflikte entstehen häufig, wenn einzelne Eigentümer mit bestimmten Maßnahmen nicht einverstanden sind. Das Gemeinschaftseigentum ist unveräußerlich und untrennbar mit dem Sondereigentum verbunden.