Definition
Eine Ersatzvornahme liegt vor, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache selbst beseitigt und die Kosten vom Vermieter einfordert, nachdem dieser trotz Aufforderung nicht reagiert hat.
Beispiel
Der Vermieter behebt einen Wasserschaden nicht, woraufhin der Mieter einen Fachfirma (z. B. einen Flaschner) beauftragt und die Kosten erstattet verlangt.
Weiterführende Informationen
Bevor der Mieter eine Ersatzvornahme durchführt, muss er dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Eine Ersatzvornahme ist nur bei dringenden Reparaturen oder erheblichem Verzug des Vermieters zulässig. Der Mieter sollte die Kosten dokumentieren und dem Vermieter eine detaillierte Abrechnung vorlegen.
Im Streitfall entscheidet ein Gericht über die Zulässigkeit und Höhe der Erstattung. Unterlässt der Vermieter die Beseitigung eines Mangels oder reduziert dieser die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, kann auch eine Mietminderung durch den Mieter in Betracht kommen.