Ruhestörung in der Mietwohnung – Leitfaden für Vermieter

Inhaltsverzeichnis

Lärmbelästigungen zählen zu den praxisrelevantesten Problemfeldern im Mietverhältnis. Kaum ein anderes Thema führt so häufig zu Beschwerden, Spannungen zwischen Mietparteien und rechtlichen Auseinandersetzungen wie die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten noch hinzunehmen ist oder bereits eine unzulässige Ruhestörung darstellt.

Für Vermieter besteht dabei ein besonderes Risiko, da Untätigkeit nicht nur den Hausfrieden gefährdet, sondern auch mietrechtliche Ansprüche auslösen kann.

Was ist eine Ruhestörung?

Nicht jede Geräuschentwicklung im Mietshaus stellt eine rechtlich relevante Ruhestörung bzw. eine unzumutbare Lärmbelästigung dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der verursachte Lärm über das hinausgeht, was im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wohnnutzung sozialadäquat und für andere Mieter zumutbar ist.  

Die rechtliche Bewertung erfolgt dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden einzelner Betroffener, sondern nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist, ob ein verständiger Durchschnittsmensch die Geräuschbelastung als erheblich störend empfinden würde.

Eine Ruhestörung liegt insbesondere dann vor, wenn Geräusche vermeidbar sind, in ihrer Intensität oder Dauer erheblich ins Gewicht fallen und das Ruhebedürfnis anderer Mieter nachhaltig beeinträchtigen.

Dabei spielen auch die baulichen Gegebenheiten des Gebäudes eine wesentliche Rolle. In hellhörigen Altbauten können bereits geringere Geräuschentwicklungen als störend wahrgenommen werden als in modernen, gut gedämmten Gebäuden.

Rechtlich ist die Bewertung von Ruhestörungen in verschiedene Vorschriften geregelt. Maßgeblich sind insbesondere die mietrechtlichen Pflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die landesrechtlichen Immissionsschutzvorschriften sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht. Ergänzend ist das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu berücksichtigen, das alle Mietparteien zur gegenseitigen Schonung verpflichtet.

Der zeitliche Rahmen der Lärmbewertung wird durch die geltenden Ruhezeiten geprägt, insbesondere durch die Nachtruhe sowie die Sonn- und Feiertagsruhe. Da diese nicht bundeseinheitlich geregelt sind, kommt der Hausordnung und den örtlichen Vorschriften besondere Bedeutung zu.

Lesen Sie hierzu: Ruhezeiten im Mietrecht.

Typische Formen der Ruhestörung im Mietverhältnis

In der Praxis treten Ruhestörungen in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Für Vermieter ist es hilfreich, die häufigsten Konstellationen zu kennen, um Beschwerden zutreffend einordnen zu können.

Zu den typischen Formen der Ruhestörung zählen insbesondere:

  • laute Musik, Partys oder Feiern, vor allem während der Nachtruhe
  • dauerhaftes oder wiederkehrendes Hundegebell
  • handwerkliche Tätigkeiten und Renovierungsarbeiten außerhalb zulässiger Zeiten
  • technische Geräusche wie eine laute Heizung, ein dauerhaft summender Aufzug oder Lüftungsanlagen
  • Geräusche aus gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Treppenhaus oder Hof

Eine besondere Stellung nimmt der Kinderlärm ein. Geräusche, die von Kindern ausgehen, gelten grundsätzlich als sozialadäquat und sind in erhöhtem Maße hinzunehmen. Auch wenn sie als störend empfunden werden, stellen sie regelmäßig keine rechtlich relevante Ruhestörung dar. Grenzen bestehen jedoch dort, wo Aufsichtspflichten verletzt werden oder vermeidbare und exzessive Lärmentwicklung vorliegt.

Neben hausinternen Störungen können auch externe Lärmquellen eine Rolle spielen, etwa Baustellenlärm, Verkehrslärm oder Geräusche von Nachbargrundstücken. Ob und in welchem Umfang solche Geräusche hinzunehmen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob sie ortsüblich sind und ob sie bei Abschluss des Mietvertrags bereits absehbar waren.

Wann wird Lärm für Vermieter rechtlich relevant?

Nicht jede Ruhestörung hat automatisch rechtliche Konsequenzen. Für Vermieter wird Lärm insbesondere dann relevant, wenn er die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt und damit einen Mietmangel begründet. Maßgeblich ist hierbei § 536 BGB, wonach der Mieter bei einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung zur Mietminderung berechtigt sein kann.

Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, hängt stets von einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind vor allem:

  • Intensität und Lautstärke der Geräusche
  • Dauer und Häufigkeit der Störungen
  • Zeitpunkt der Lärmentstehung
  • bauliche Beschaffenheit des Gebäudes

Ein einmaliges oder kurzfristiges Ereignis reicht in der Regel nicht aus. Wiederholte oder dauerhafte Ruhestörungen können hingegen einen erheblichen Mangel darstellen. Voraussetzung für weitergehende rechtliche Schritte ist regelmäßig eine nachvollziehbare Dokumentation der Vorfälle, etwa in Form eines Lärmprotokolls. Für Vermieter ist dies ein zentraler Anknüpfungspunkt, um Beschwerden sachlich zu prüfen und rechtssicher einzuordnen.

Pflichten des Vermieters bei gemeldeter Ruhestörung

Wird eine Ruhestörung an den Vermieter herangetragen, ist er verpflichtet, den geschilderten Sachverhalt ernst zu nehmen und zu prüfen, ob eine objektiv relevante Beeinträchtigung vorliegt. Ein bloßes Ignorieren der Beschwerde kann als Pflichtverletzung gewertet werden und zu Mietminderungen oder weiteren Ansprüchen führen.

Die Pflicht des Vermieters beschränkt sich jedoch nicht darauf, jede Beanstandung unmittelbar zu sanktionieren. Zunächst ist zu klären, ob die behauptete Ruhestörung tatsächlich vorliegt und ob sie die Schwelle der rechtlichen Relevanz überschreitet.

Dazu gehört regelmäßig:

  • Anforderung eines Lärmprotokolls
  • Anhörung der beteiligten Mietparteien
  • Prüfung der einschlägigen Hausordnungs- und Ruhezeitregelungen

Erst wenn sich die Beschwerde als nachvollziehbar und berechtigt erweist, ist der Vermieter zum Einschreiten verpflichtet. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Wie sollten Vermieter bei Ruhestörungen innerhalb des Hauses vorgehen?

Kommt es innerhalb des Hauses zu Ruhestörungen durch andere Mieter, ist ein strukturiertes und verhältnismäßiges Vorgehen erforderlich. In der Praxis hat sich ein stufenweises Vorgehen bewährt.

In einem ersten Schritt sollte der Vermieter auf eine informelle Klärung hinwirken. Ein Gespräch mit den beteiligten Mietparteien kann ausreichen, um Missverständnisse auszuräumen und das Verhalten zu korrigieren. Bleibt dies ohne Erfolg oder handelt es sich um wiederholte oder erhebliche Störungen, sind formalisierte Maßnahmen erforderlich.

Zu den typischen weiteren Schritten zählen:

  • Schriftliche Abmahnung unter Benennung der konkreten Vorfälle
  • Hinweis auf die einschlägigen Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung
  • Androhung weiterer Konsequenzen bei Fortsetzung der Störung (bspw. eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung)

Eine Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für weitergehende Maßnahmen. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben und deutlich machen, dass eine weitere Ruhestörung nicht hingenommen wird. Erst wenn trotz Abmahnung keine Verhaltensänderung eintritt und der Hausfrieden nachhaltig gestört ist, kommt eine ordentliche oder in schweren Fällen eine fristlose Kündigung in Betracht.

Was tun bei Ruhestörungen außerhalb des Hauses?

Nicht jede Ruhestörung geht von Mietern des eigenen Hauses aus. Häufig stammen Lärmbelästigungen von externen Quellen, z. B. von Nachbargrundstücken, Baustellen oder aus dem öffentlichen Verkehrsraum. Auch in diesen Fällen wenden sich Mieter regelmäßig an den Vermieter.

Für Vermieter ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Verantwortlichkeit besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Lärm ortsüblich ist, ob er bei Vertragsschluss bereits absehbar war und ob dem Vermieter überhaupt Einflussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht nicht in jedem Fall.

Gleichwohl können Vermieter gehalten sein, tätig zu werden, wenn ihnen rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten offenstehen. Dazu gehören etwa:

  • Kontaktaufnahme mit dem Verursacher oder der zuständigen Stelle
  • Einschaltung der Ordnungsbehörde bei offensichtlichen Verstößen gegen Immissionsschutzvorschriften
  • Prüfung zivilrechtlicher Abwehransprüche

Grenzen bestehen dort, wo der Lärm sozialadäquat ist oder außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegt. In diesen Fällen kann eine Ruhestörung zwar subjektiv belastend sein, rechtlich jedoch hinzunehmen sein. Es kommt letztlich wie so oft auf den Einzelfall an.

Vertragsgestaltung und Hausordnung als Präventionsinstrument

Eine gute Vertragsgestaltung ist eines der wirksamsten Mittel, um Ruhestörungen bereits im Vorfeld zu vermeiden oder zumindest rechtlich beherrschbar zu machen. Für Vermieter kommt der Hausordnung dabei eine zentrale Rolle zu. Sie konkretisiert die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und schafft klare Erwartungen an das Verhalten der Mieter.

In der Hausordnung können insbesondere Ruhezeiten, zulässige Nutzungen gemeinschaftlicher Flächen sowie zeitliche Beschränkungen für lärmverursachende Tätigkeiten geregelt werden. Voraussetzung für ihre Verbindlichkeit ist, dass sie wirksam Bestandteil des Mietvertrags ist. Nur dann kann sich der Vermieter bei Verstößen auf die Regelungen berufen.

Zugleich sind die rechtlichen Grenzen zu beachten. Regelungen dürfen Mieter nicht unangemessen benachteiligen und müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Unzulässig sind insbesondere pauschale Verbote alltäglicher Wohnnutzung oder Einschränkungen zwingender gesetzlicher Ruhezeiten. Eine ausgewogene, klar formulierte Hausordnung entfaltet hingegen eine erhebliche präventive Wirkung und erleichtert dem Vermieter im Streitfall das Einschreiten.

Fazit

Ruhestörungen stellen für Vermieter ein relevantes Haftungs- und Konfliktrisiko dar. Entscheidend ist nicht nur, Lärmbelästigungen zutreffend einzuordnen, sondern auch angemessen und rechtzeitig zu reagieren. Untätigkeit kann ebenso problematisch sein wie überzogene Maßnahmen.

Wer Beschwerden strukturiert prüft, nachvollziehbar dokumentiert und verhältnismäßig handelt, schafft die Grundlage für rechtssichere Entscheidungen. Klare vertragliche Regelungen und eine durchdachte Hausordnung tragen wesentlich dazu bei, Konflikte zu vermeiden und den Hausfrieden langfristig zu sichern.

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