Darf der Mieter das Klingelschild ändern?

Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten von Vermietern im Überblick

Wenn ein neuer Mieter einzieht, stellt sich oft die Frage, ob er das Namensschild am Briefkasten oder an der Klingel selbst gestalten oder ändern darf. Für Vermieter ist wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten hier gelten und wie mit Sonderwünschen umzugehen ist.

Anspruch auf Namensschild – aber kein freies Gestaltungsrecht

Ein Mieter hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Name am Briefkasten und an der Klingel erscheint. Das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und dient dazu, dass Post, Lieferungen und Besucher zuverlässig ankommen. Fehlt ein entsprechendes Namensschild, kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter eines anbringt oder ihn dazu ermächtigt.

Ein freies Gestaltungsrecht ergibt sich daraus aber nicht. Weder besteht ein Anspruch auf ein bestimmtes Material oder Design, noch darf der Mieter ohne Weiteres selbst ein Schild anbringen. Denn das Erscheinungsbild des Hauses steht regelmäßig im berechtigten Interesse des Vermieters.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, kreative Eigenlösungen wie handgeschriebene Zettel, farbige Aufkleber oder unpassende Größenformate zu dulden.

Der Vermieter darf einheitliche Vorgaben machen

Als Eigentümer hat der Vermieter das Recht, ein einheitliches Erscheinungsbild im Eingangsbereich vorzugeben. Dies umfasst insbesondere die Art, Größe und Anbringung von Namensschildern.

Eine solche Vereinheitlichung ist zulässig und in vielen Mehrfamilienhäusern auch üblich, etwa durch Gravurschilder in neutralem Design, die von einer Hausverwaltung zentral organisiert werden.

Diese Vorgaben dienen nicht nur ästhetischen Zwecken, sondern auch der Übersichtlichkeit und Ordnung im Haus. Der Vermieter darf daher grundsätzlich selbst entscheiden, welche Art von Schildern angebracht werden. Er kann auch regeln, dass Anbringung und Gestaltung ausschließlich durch ihn erfolgen darf.

Eigenmächtige Änderungen sind nicht erlaubt

Bringt der Mieter dennoch ohne Absprache ein eigenes Schild an, etwa mit abweichender Farbe, ungewöhnlicher Beschriftung oder einem Zusatz wie „Privat“ oder „Paket bitte bei Nachbarn abgeben“, kann der Vermieter dessen Entfernung verlangen. Auch das eigenmächtige Überkleben oder Ersetzen eines vorhandenen Schildes ist nicht erlaubt, sofern der Vermieter dies untersagt oder eigene Vorgaben gemacht hat.

Zudem besteht das Risiko, dass durch eigenmächtige Maßnahmen andere Mieter zu ähnlichen Schritten ermutigt werden, was langfristig das einheitliche Erscheinungsbild beeinträchtigen kann.

Sonderwünsche? Nur mit Zustimmung des Vermieters

Möchte ein Mieter eine individuelle Gestaltung, etwa bei einer Wohngemeinschaft mehrere Namen auf einem Schild anbringen, ein Firmenlogo ergänzen oder eine bestimmte Designvariante verwenden, sollte er dies frühzeitig mit dem Vermieter abstimmen.

In vielen Fällen lassen sich unkomplizierte Lösungen finden. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht jedoch nicht. Der Vermieter darf Sonderwünsche ablehnen, wenn sie mit seinen Vorstellungen vom Erscheinungsbild nicht vereinbar sind oder andere Mieter stören könnten.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Mieter nachweislich auf bestimmte Informationen angewiesen ist, bspw. weil er im Rahmen einer genehmigten teilgewerblichen Nutzung eine Außenkennzeichnung benötigt. Auch hier bleibt jedoch eine vorherige Abstimmung erforderlich.

Klare Regelung im Mietvertrag oder der Hausordnung

Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt sich eine klare Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Eine Formulierung wie

„Namensschilder an Klingel und Briefkasten werden ausschließlich vom Vermieter oder der Hausverwaltung einheitlich angebracht. Eigene Veränderungen sind nicht zulässig.“

schafft für beide Seiten Transparenz und verhindert Missverständnisse.

Gleichzeitig bleibt gewährleistet, dass Mieter zuverlässig erreichbar sind und ein ordentlicher Gesamteindruck des Hauses gewahrt bleibt.

Eine Regelung in der Hausordnung bietet sich insbesondere dann an, wenn die einzelnen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus vielen verschiedenen Eigentümern/Vermietern gehören und eine Hausverwaltung die Verwaltung der Klingelschilder übernimmt.

Zusammenfassung

Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, mit seinem Namen am Briefkasten und an der Klingel sichtbar zu sein. Die Art und Weise der Gestaltung darf der Vermieter jedoch vorgeben.

Eigenmächtige Änderungen sind unzulässig. Wer Sonderwünsche hat, sollte diese mit dem Vermieter abstimmen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht dabei nicht. Eine klare Regelung im Mietvertrag sorgt für einheitliche Handhabung und beugt Streitigkeiten vor.

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