Wohnungsbrand in der Mietwohnung – Rechte, Pflichten und Handlungsempfehlungen für Vermieter

Inhaltsverzeichnis

Ein Wohnungsbrand zählt zu den schwerwiegendsten Schadensereignissen im Mietverhältnis. Neben möglichen Gefährdungen für Leib und Leben sind häufig auch die Mieträume selbst sowie das Gebäude dauerhaft betroffen, mit erheblichen Kosten und rechtlichen Konsequenzen für Vermieter. Insbesondere wenn Mietausfälle drohen, Sanierungspflichten entstehen oder der Mieter Hotelkosten geltend macht, stellen sich zahlreiche haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen.

Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten Sie als Vermieter nach einem Brand treffen, wann Versicherungen zahlen, wie Sie sich gegenüber dem Mieter richtig verhalten und wie Sie sich im Vorfeld absichern können, um unnötige Risiken zu vermeiden.

Ursachen und typische Brandverläufe

Die meisten Wohnungsbrände entstehen nicht durch äußere Einwirkungen, sondern innerhalb der Mietwohnung selbst. Laut Statistiken ist Elektrizität die häufigste Brandursache, etwa durch überlastete Steckdosen, defekte Haushaltsgeräte oder mangelhafte Installationen. Daneben spielen Fahrlässigkeit im Umgang mit offenem Feuer, wie Kerzen, Öfen oder Zigaretten, eine wesentliche Rolle.

Auch technische Defekte, etwa an Akkus oder Ladegeräten, führen zunehmend zu Bränden. Besonders gefährlich sind sogenannte Schmorbrände, die oft unbemerkt entstehen und sich langsam ausbreiten.

Ein Brand verläuft in typischen Phasen:

  • Schwelbrandphase (0–4 Minuten): Entwicklung giftiger Gase (CO, Blausäure), noch geringe Flammenbildung
  • Brand- und Rauchentwicklung (4–9 Minuten): Temperaturanstieg, mögliche Durchzündung („Flashover“)
  • Vollbrand (>10 Minuten): Temperaturen bis über 1.000 °C, umfassende Zerstörung des Inventars und der Bausubstanz

Bereits in der Schwelbrandphase kann ein Raum lebensgefährlich verraucht sein. Für Vermieter ist entscheidend, dass selbst begrenzte Brandereignisse zu umfangreichen Schäden führen können, etwa durch Ruß, Hitzeeinwirkung oder Löschwasser mit Folgen für die Wohnnutzung, die Miete und die Wiederherstellungspflicht.

Wer haftet bei Wohnungsbränden?

Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Brand, stellt sich für Vermieter die Frage: Wer haftet und wofür genau? Die rechtliche Bewertung hängt entscheidend davon ab, wer den Brand verursacht hat, ob eine Versicherung eintrittspflichtig ist und wie gravierend die Schäden sind. Auch mietrechtlich hat ein Wohnungsbrand erhebliche Konsequenzen: Mietminderung, Kündigungsrechte und Schadenersatzforderungen stehen im Raum.

Wann haftet der Mieter bei einem Wohnungsbrand?

Hat der Mieter den Brand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet er grundsätzlich in vollem Umfang für die Schäden, sowohl an der eigenen Mietwohnung als auch an Nachbarwohnungen und Gemeinschaftseigentum. Beispiele grober Fahrlässigkeit sind:

  • unbeaufsichtigte Kerzen oder Öfen,
  • eingeschaltete Elektrogeräte (z. B. Herd, Bügeleisen),
  • fehlerhaftes Laden beschädigter Akkus.

Die Haftung umfasst auch Folgeschäden, etwa durch Löschwasser oder Ruß. In solchen Fällen wird in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters in Anspruch genommen, sofern vorhanden und grobe Fahrlässigkeit nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Wann haftet der Vermieter bei einem Wohnungsbrand?

Der Vermieter haftet, wenn der Brand auf Pflichtverletzungen seinerseits zurückzuführen ist – etwa aufgrund:

  • mangelnder Wartung der Elektroinstallation,
  • nicht beseitigter bekannter Sicherheitsmängel (z. B. defekte Steckdosen, alte Leitungen),
  • Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

In diesen Fällen haftet der Vermieter sowohl gegenüber dem Mieter (z. B. Ersatz für Hotelkosten) als auch gegenüber Nachbarn. Wichtig: Für Schäden an Möbeln und persönlichen Gegenständen des Mieters haftet der Vermieter nur bei eigenem Verschulden. Ansonsten ist dies Sache der Hausratversicherung des Mieters.

Wann haften Dritte (z. B. Nachbarn, Besucher, Kinder)?

Wird der Brand durch einen Dritten verursacht, haftet dieser persönlich bzw. dessen Haftpflichtversicherung. In der Praxis ist die Klärung der Verursachung jedoch oft schwierig, sodass zunächst die jeweiligen Versicherungen in Vorleistung treten und später ggf. Regress nehmen.

Auswirkungen eines Wohnungsbrandes auf das Mietverhältnis

Vermieter müssen sich auf Mietminderungen, Kündigungen und unter Umständen das automatische Erlöschen des Mietverhältnisses einstellen, je nach Schwere des Schadens und Verantwortlichkeit. Die folgenden Konstellationen sind in der Praxis besonders relevant.

Mietminderung (§ 536 BGB)

Ist die Wohnung aufgrund eines Brandes nur noch eingeschränkt nutzbar, etwa wegen Rußschäden, Löschwasserschäden oder fehlender Stromversorgung, oder gar nicht mehr bewohnbar, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Brand verursacht hat, auch bei eigenem Verschulden kann der Mieter grundsätzlich mindern.

  • Teilweise Nutzbarkeit: Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. Beispiel: Ist nur ein Raum betroffen oder fehlen einzelne Ausstattungsmerkmale, kann eine Mietminderung zwischen 10 % und 50 % angemessen sein.
  • Vollständige Unbewohnbarkeit: Ist die Wohnung infolge des Brandes objektiv nicht mehr bewohnbar, bspw. wegen Einsturzgefahr, fehlender Heizung oder giftiger Rückstände, ist eine Mietminderung um 100 % gerechtfertigt.

Der Mieter muss keine Frist setzen oder den Mangel vorher anzeigen, wenn der Zustand offenkundig ist (§ 536c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB analog). Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald der Mangel vorliegt. Die Zahlungspflicht entfällt also unmittelbar, auch rückwirkend.

Fristlose Kündigung durch den Mieter (§ 543 Abs. 1 BGB)

Kann der Mieter die Wohnung infolge des Brands dauerhaft nicht mehr nutzen, steht ihm das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Dies gilt insbesondere:

  • bei gesundheitsgefährdenden Zuständen (z. B. giftige Rückstände, Ruß oder Schimmel aufgrund von Löschwasser),
  • wenn sich die Sanierung erheblich verzögert oder
  • wenn eine Wiederherstellung eines bewohnbaren Zustands der Wohnung nicht absehbar ist.

Auch bei nur teilweiser Zerstörung kann eine Kündigung zulässig sein, wenn die Nutzung der Wohnung unzumutbar eingeschränkt ist (z. B. nur noch ein Raum nutzbar bei Familie mit Kindern).

In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Mietzahlung ab dem Kündigungszeitpunkt. Eine vertraglich vereinbarte Mindestmietdauer oder Kündigungsfrist ist bei fristloser Kündigung nicht zu beachten.

Kündigungsrecht des Vermieters

Auch der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, allerdings nicht fristlos, sondern nur ordentlich mit gesetzlicher Frist, wenn die wirtschaftliche Verwertung des Objekts erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist etwa der Fall:

  • bei Totalschaden, dessen Beseitigung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre,
  • wenn die Wiederherstellung technisch oder rechtlich unmöglich ist (z. B. neue Brandschutzanforderungen, Denkmalschutz).

Beispiel: Die Wohnung müsste vollständig neu aufgebaut werden, aber die baurechtliche Genehmigung wird nicht erteilt, eine ordentliche Kündigung wäre in diesem Fall zulässig.

Die Hürde für eine Kündigung durch den Vermieter ist allerdings hoch. Die Gerichte prüfen streng, ob tatsächlich ein unzumutbarer Zustand vorliegt.

Automatisches Erlöschen des Mietverhältnisses bei Totalschaden

Wurde die Wohnung durch den Brand vollständig zerstört, erlischt das Mietverhältnis automatisch und ohne Kündigung. Maßgeblich ist, dass die Mietsache objektiv nicht mehr als Wohnung existiert, etwa durch Einsturz, vollständiges Ausbrennen oder Abriss nach behördlicher Anordnung.

Ausnahme: Geht die Mietsache infolge eines Brandes unter, endet das Mietverhältnis von selbst, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Weder der Mieter noch der Vermieter müssen also eine Kündigung aussprechen. Auch ein Wiederherstellungsanspruch des Mieters besteht nicht. Der Vermieter kann – nach dem Wiederaufbau – frei über die Neuvermietung entscheiden.

Versicherungsschutz und Kostenverteilung im Brandfall

Nach einem Wohnungsbrand stellt sich für Vermieter regelmäßig die Frage, wer welche Kosten trägt, insbesondere für die Instandsetzung, die vorübergehende Unterbringung des Mieters und den Mietausfall. Entscheidend ist dabei, welche Versicherungen bestehen, wer den Brand verursacht hat und ob der Mieter anteilig die Versicherungskosten mitträgt.

Gebäudeversicherung des Vermieters

Die Wohngebäudeversicherung ist für Vermieter die wichtigste Absicherung im Brandfall. Sie übernimmt – je nach Vertragsgestaltung – die Kosten für:

  • Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten am Gebäude, inkl. Installationen, Wänden, Decken, Böden, Fenstern, Türen
  • Folgeschäden durch Löschwasser, Rauch oder Ruß
  • Trocknungsmaßnahmen und Schadstoffsanierung
  • Mietausfallentschädigung, wenn die Wohnung vorübergehend nicht nutzbar ist

Die Prämien für die Gebäudeversicherung dürfen gemäß § 2 Nr. 13 BetrKV im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Wichtig für Vermieter:

Ist der Brand durch den Mieter verursacht worden (auch bei leichter oder grober Fahrlässigkeit), besteht kein automatischer Ausschluss der Versicherungsleistung. Die Gebäudeversicherung tritt dennoch ein und kann nur bei Vorsatz oder besonders grober Fahrlässigkeit des Mieters Regress bei dessen Haftpflichtversicherung nehmen.

BGH-Rechtsprechung: Hat der Mieter über die Nebenkosten anteilig für die Gebäudeversicherung gezahlt, kann sich der Vermieter nicht auf den Ausschluss seiner Instandhaltungspflicht berufen, selbst wenn der Mieter den Brand verschuldet hat.

Hausratversicherung des Mieters

Die Hausratversicherung des Mieters deckt Schäden an dessen persönlichem Eigentum:

  • Möbel, Kleidung, Elektrogeräte
  • Bargeld, Schmuck, Wertsachen (je nach Deckung)
  • Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der Wohnung
  • Aufräumkosten

Für Vermieter relevant: Die Hausratversicherung kommt nicht für Schäden an der Bausubstanz oder fest verbauten Teilen auf. Diese sind ausschließlich über die Gebäudeversicherung abgesichert.

Zahlt die Hausratversicherung des Mieters, nimmt sie bei grober Fahrlässigkeit ggf. Regress bei dessen Privathaftpflicht.

Privathaftpflichtversicherung des Mieters

Hat der Mieter den Brand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet er dem Vermieter (und ggf. Nachbarn) auf Schadenersatz. In diesen Fällen greift bei bestehendem Versicherungsschutz die Privathaftpflichtversicherung des Mieters.

Sie übernimmt typischerweise:

  • Gebäudeschäden, soweit nicht durch Gebäudeversicherung gedeckt
  • Schäden an Nachbarwohnungen oder Gemeinschaftseigentum
  • Kosten für Lösch-, Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • ggf. gestiegene Prämien des Vermieters (in Einzelfällen)

Wichtig: Einige Haftpflichtversicherungen schließen grobe Fahrlässigkeit aus oder leisten nur anteilig. Die Regressmöglichkeit der Gebäudeversicherung ist daher nicht garantiert.

Sonderfall: Umlage der Versicherungskosten auf den Mieter

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob der Mieter auch dann Anspruch auf Instandsetzung hat, wenn er den Brand selbst verursacht hat. Die Antwort lautet: Ja, sofern er über die Nebenkosten an der Versicherung beteiligt war.

Trägt der Mieter die Kosten der Wohngebäudeversicherung anteilig, kann er auch bei eigenem insbesondere leicht fahrlässigem Verschulden verlangen, dass die Versicherung in Anspruch genommen wird und der Vermieter die Mietsache instand setzt.

Konsequenz für Vermieter:

  • Pflicht zur Instandsetzung besteht fort, selbst wenn der Mieter den Schaden verursacht hat
  • Eine Ablehnung mit dem Argument erhöhter Prämien ist nicht zulässig
  • Auch die Mietminderung ist in solchen Fällen zulässig

Sanierungspflichten nach dem Brand

Nach einem Wohnungsbrand stellt sich regelmäßig die Frage, wer für die Wiederherstellung der Wohnung verantwortlich ist. Grundsätzlich trifft den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht bleibt auch nach einem Brand bestehen – unabhängig davon, wer das Feuer verursacht hat.

Hat der Brand jedoch zu einer vollständigen Zerstörung der Wohnung geführt, entfällt die Wiederherstellungspflicht. In diesem Fall endet das Mietverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist die Wohnung dagegen lediglich beschädigt, etwa durch Rauch, Hitze oder Löschwasser, muss der Vermieter den Schaden beseitigen und die Wohnung wieder instand setzen – auch dann, wenn die Ursache im Verhalten des Mieters liegt.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Mieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann und er nicht, wie in der Praxis üblich, über die Betriebskosten anteilig an der Gebäudeversicherung beteiligt war. In diesen Fällen kann die Instandsetzungspflicht des Vermieters entfallen. Besteht jedoch Versicherungsschutz und wurde dieser über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt, bleibt der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet.

Verweigert der Vermieter trotz bestehender Pflicht die Sanierung, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern oder bei unzumutbarer Verzögerung das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Verursacht dagegen der Mieter selbst den Brand und liegt kein Fall grober Fahrlässigkeit vor, muss der Vermieter dennoch die Wohnung wieder instand setzen. Der Mieter bleibt in diesem Fall lediglich verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, etwa durch Zutritt für Gutachter, Versicherer und Handwerker. Nur in Ausnahmefällen wie vorsätzlicher Brandstiftung kann der Vermieter Ersatz für die Sanierungskosten verlangen.

Praktische Handlungsempfehlungen für Vermieter

Ein Wohnungsbrand ist nicht nur ein versicherungstechnisches, sondern auch ein mietrechtliches Risiko. Vermieter sollten daher im Ernstfall strukturiert vorgehen und sich bereits im Vorfeld rechtlich wie praktisch absichern. Die wichtigsten Empfehlungen im Überblick:

Unmittelbar nach dem Brand:

  • Schaden dokumentieren: Fotografieren Sie Brand- und Löschwasserschäden und halten Sie schriftlich fest, wann und wie der Schaden bemerkt wurde.
  • Versicherung informieren: Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Gebäudeversicherung. Diese übernimmt in der Regel Reparaturkosten und Mietausfall.
  • Brandsachverständigen einschalten: Wenn die Ursache unklar ist oder Regress droht, empfiehlt sich ein Gutachten zur Klärung der Verantwortlichkeit.
  • Brandschadensanierung beauftragen: Setzen Sie auf Fachfirmen mit Erfahrung im Umgang mit Versicherern und Schadstoffbeseitigung.

Kommunikation mit dem Mieter:

  • Kontaktaufnahme und Abstimmung: Klären Sie frühzeitig, ob der Mieter Ersatzunterbringung benötigt, Mietminderung geltend macht oder kündigen will.
  • Schriftliche Kommunikation: Dokumentieren Sie alle Absprachen zu Mietzahlungen, Sanierung, Zutrittsrechten etc. schriftlich – idealerweise per E-Mail oder Einschreiben.
  • Zutritt sicherstellen: Informieren Sie den Mieter, dass Gutachter und Handwerker Zutritt zur Wohnung benötigen (§ 555a Abs. 1 BGB).

Vorbeugung und Absicherung:

  • Versicherungsumfang regelmäßig prüfen: Ihre Gebäudeversicherung sollte auch grobe Fahrlässigkeit des Mieters abdecken und Mietausfall erstatten. Hier kann auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein.
  • Umlage der Prämien korrekt gestalten: Weisen Sie die Versicherungskosten korrekt in der Betriebskostenabrechnung aus.
  • Technische Prävention: Lassen Sie Elektroinstallationen, Rauchmelder und Heizgeräte regelmäßig überprüfen.
  • Hausordnung und Hinweise: Informieren Sie Ihre Mieter über den sachgerechten Umgang mit Feuer, Herd, Kerzen, Akkus und elektrischen Geräten.

Ein durchdachtes Vorgehen im Schadensfall schützt nicht nur vor finanziellen Verlusten, sondern stärkt auch Ihre Position in der Kommunikation mit Mietern, Versicherungen und Behörden.

Zusammenfassung und Fazit

Ein Wohnungsbrand bringt für Vermieter erhebliche Risiken mit sich, rechtlich, finanziell und organisatorisch. Auch wenn der Mieter den Brand verursacht hat, bleibt der Vermieter in vielen Fällen zur Sanierung verpflichtet, insbesondere wenn eine umlagefinanzierte Gebäudeversicherung besteht.

Mietminderungen sind zulässig, sobald die Wohnung nicht mehr voll nutzbar ist. Umso wichtiger ist es, gut versichert zu sein, präventive Maßnahmen zu treffen und im Ernstfall strukturiert zu handeln, von der Schadenmeldung bis zur Kommunikation mit dem Mieter. Wer vorbereitet ist, wahrt nicht nur seine Rechte, sondern begrenzt auch wirtschaftliche Verluste.

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