Definition
Bei Vorliegen einer Mietminderung wird der Mieter von der Pflicht zur vollen Mietzahlung befreit oder muss nur noch eine angemessene, sprich niedrigere Miete zahlen, die im Verhältnis zur Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit steht.
Nach § 536 BGB liegt eine Mietminderung vor, wenn die Mietsache (Wohnung) einen Mangel aufweist, der ihre Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt.
Beispiel
Der Mieter mindert die Miete um 20 %, da die Heizung im Winter ausgefallen ist.
Weiterführende Informationen
Die Mietminderung ist ein gesetzlich verankertes Recht des Mieters. Voraussetzung ist, dass der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und muss angemessen sein.
Als Anhaltspunkt können sowohl Mieter und Vermieter in der Mietminderungstabelle von opacta nachschauen. Diese enthält verschiedene Urteile zur prozentualen Minderung von verschiedenen Mängeln.
Der Mieter sollte den Mangel dem Vermieter schriftlich anzeigen und eine Frist zur Behebung setzen. Unberechtigte Mietminderungen können rechtliche Konsequenzen haben, darunter die außerordentliche Kündigung durch den Vermieter.