Aufrechnung

Auf einen Blick

Definition

Eine Aufrechnung ist die Verrechnung von sich gegenüberstehenden Forderungen (Zahlungsansprüchen) durch einseitige Erklärung.

Beispiel

Ein Mieter rechnet offene Mietzahlungen mit einer Forderung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete aufgrund einer wirksamen Mietminderung auf.

Weiterführende Informationen

Die Aufrechnung ist gesetzlich in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Wenn zwei Personen einander gleichartige Leistungen (wie beispielsweise Geldforderungen) schulden, kann jeder Teil mit seiner Gegenforderung gegen die Forderung (Hauptforderung) des anderen aufrechnen.

Liegen diese Voraussetzungen vor und erklärt der Schuldner die Aufrechnung, so erlöschen beide Forderungen in der Höhe in der sie sich decken. Wird beispielsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen eine Hauptforderung in Höhe von 3.000 Euro aufgerechnet, erlischt die Gegenforderung, die Hauptforderung besteht jedoch in Höhe von 2.000 Euro fort.

Mietverträge enthalten jedoch auch Klauseln, die eine Aufrechnung ausschließen oder einschränken. Solche Klauseln dürfen jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. Auch in unseren Mietverträgen ist eine Einschränkung der Aufrechnung im zulässigen Rahmen enthalten.