Das Lüften von Bettwäsche am Fenster ist kein Nachteil – Aktuelle Rechtsprechung #2

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Hin und wieder sind Hausordnungen und deren Auslegung Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So ist es auch in diesem Fall, bei dem das Landgericht Karlsruhe sich mit der Reichweite der Regelung „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“ Zu befassen hatte.

Im konkreten Fall hängte ein im ersten Obergeschoss wohnendes Paar die Bettwäsche zum Auslüften ins geöffnete Schlafzimmerfenster – so wie sie es seit 30 Jahren zu tun pflegten und bislang von anderen Bewohnern nie beanstandet wurde. Die später eingezogenen Eigentümer der darunterliegenden Erdgeschosswohnung ekelten sich bei der Vorstellung, dass dadurch Staub, Haare und Hautpartikel von der Bettwäsche in ihr Fenster gelangen könnten. Um ihren Standpunkt zu stärken, führten sie darüber hinaus an, dass die oberen Mitbewohner die Bettwäsche auch ausschüttelten. Daraufhin klagten sie auf Unterlassung, jedoch ohne Erfolg.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Freiburg i. Br. legten die Kläger Berufung vor dem Landgericht Karlsruhe ein. Diese Berufung wurde vom Landgericht Karlsruhe jedoch zurückgewiesen. Mit Hinweisbeschluss (Az.: 11 S 85/21) vom 04.12.2023 stellt das Landgericht Karlsruhe klar, dass das Lüften von Bettwäsche am geöffneten Fenster kein erheblicher Nachteil für andere Wohnungseigentümer darstellt und sozialadäquat ist. Weiter führt das Landgericht aus, dass das Verbot in der Hausordnung, Wäsche aus den Fenstern zu hängen, sich vornehmlich auf das Aufhängen nasser Wäsche beziehe, um zu verhindern, dass sich Wasserflecken bilden, oder hierdurch bedingte sonstige Beeinträchtigungen miteinhergehen.

Fazit: Durch diese lebensnahe Entscheidung wurde Klarheit für nachbarschaftliches Zusammenleben geschaffen.

Hier können sie den Beschluss selbst nachlesen: Volltextveröffentlichung des Beschlusses.