Die gesetzliche Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 573c BGB und beträgt bei Mietverhältnissen, die weniger fünf Jahre andauern, drei Monate. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats eingegangen sein.
Nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit Wohnungsübergabe um jeweils drei Monate.
Ausgehend von einer dreimonatigen Kündigungsfrist finden Sie nachfolgend, wann Ihre Kündigung eingehen muss, damit diese zum gewünschten Datum wirkt:
| Kündigung zum: | Kündigung muss spätestens eingegangen sein am: |
| 31.01.2026 | Dienstag, 04.11.2025 |
| 28.02.2026 | Mittwoch, 03.12.2025 |
| 31.03.2026 | Montag, 05.01.2026 |
| 30.04.2026 | Mittwoch, 04.02.2026 |
| 31.05.2026 | Mittwoch, 04.03.2026 |
| 30.06.2026 | Samstag, 04.04.2026 |
| 31.07.2026 | Dienstag, 05.05.2026 |
| 31.08.2026 | Mittwoch, 03.06.2026 Ausnahme im Bundesland Thüringen: 04.06.2026 (da am 01.06.26 Feiertag in Thüringen ist) |
| 30.09.2026 | Freitag, 03.07.2026 |
| 31.10.2026 | Dienstag, 04.08.2026 |
| 30.11.2026 | Donnerstag, 03.09.2026 |
| 31.12.2026 | Montag, 05.10.2026 |
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen neben der Kündigungsfrist weitere Anforderungen an Begründung und begünstigten Personenkreis erfüllt werden; mehr dazu erfahren Sie in unserem Leitfaden zur Eigenbedarfskündigung.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten grundsätzlich für ordentliche Kündigungen; liegt ein wichtiger Grund vor, kann dagegen eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
Bei einem wirksam befristeten Mietverhältnis endet der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit; Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum Zeitmietvertrag.


