Haftung des Mieters für Schäden an der Wohnung

Der Mieter muss für Schäden aufkommen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln entstanden sind.
Der Vermieter kann vom Mieter in diesem Fall grundsätzlich die Beseitigung des Schadens durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

Mieterhöhung – Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

Zu Beginn eines Mietverhältnisses kann die Miete frei vereinbart werden, jedoch unterliegt sie bei angespanntem Wohnungsmarkt der Mietpreisbremse. Mieterhöhungen dürfen grundsätzlich nicht einseitig erfolgen und erfordern die Zustimmung des Mieters.

Neben der Möglichkeit der Vereinbarung einer Mieterhöhung mit dem Mieter gemäß § 557 BGB, kann eine Mieterhöhung auch über eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB erfolgen. Die Mitteilung der Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Die Zustimmung durch den Mieter kann gegebenenfalls eingeklagt werden. Weiterhin sind die Kappungsgrenzen zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass innerhalb von drei Jahren nur eine Mieterhöhung (Ausnahme: Modernisierung) erfolgen kann.